Sie können überdies nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung sein (BGE 133 III 687 E. 2.3 mit zahlreichen Verweisen). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht bedarf es weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids (Emmel, Basler Komm., 2. Aufl. 2010, Art. 68 SchKG N 16 a.E. mit Verweisen). 6.3.1. Daraus ergibt sich zunächst, dass sämtliche vorinstanzlichen Rechtsöffnungskosten Teil der Betreibungskosten sind und im Rahmen des laufenden Betreibungsverfahrens liquidiert werden müssen. Der Gläubiger kann nicht nur für die in Betreibung gesetzte Forderung, sondern auch für die Kosten des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens Fortsetzung verlangen.