sie sind im Rahmen der Fortsetzung der Betreibung zu liquidieren. Für die Betreibungskosten wird nach ständiger Praxis der Luzerner Behörden keine Rechtsöffnung erteilt, weil dem Gläubiger bei erfolgreicher Betreibung der Ersatz der Betreibungskosten durch den Schuldner von Gesetzes wegen zusteht. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 6.3. Nach Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Sie sind vom Gläubiger vorzuschiessen, können jedoch von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben werden (Art. 68 Abs. 2 SchKG).