1 EMRK verletzt. 3.4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die fehlende Prozesshandlung vor der zweiten Instanz nachgeholt werden kann und die Instanz die gleiche Kognition hat wie die Vorinstanz (BGE 126 I 68 E 2). Bei einer Beschwerde ist eine Heilung wegen der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) und des Novenverbots somit unmöglich (Schenker, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Baker & McKenzie], Bern 2010, Art. 53 ZPO N 23; Sutter-Somm/Chevalier, in: Komm.