Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf jedoch vor Ablauf von zehn Tagen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden (BGer-Urteil 5D_112/2013 vom 15.8.2013 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz schon sechs Tage nach Zustellung der letzten Eingabe an die Gesuchstellerin entschieden hat, hat sie deren Replikrecht abgeschnitten und damit deren rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.