SR 281.1) ist dabei eine reine Ordnungsfrist und vermag keine Verletzung des Replikrechts bzw. des rechtlichen Gehörs zu rechtfertigen (BGer-Urteil 5A_42/2011 vom 21.3.2011 E. 2.4). Wie lange das Gericht nach der Zustellung von Eingaben zur Kenntnisnahme an die Gegenpartei mit der Entscheidfällung zuwarten muss, ist im Einzelfall zu entscheiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf jedoch vor Ablauf von zehn Tagen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden (BGer-Urteil 5D_112/2013 vom 15.8.2013 E. 2.2.3 mit Hinweisen).