Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen. Das Gericht muss bei der letztgenannten Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zuwarten, bis angenommen werden darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.1 ff.; BGE 133 I 98 E. 2.2; BGer-Urteil 5A_282/2014 vom 21.8.2014 E. 2.2; BGer-Urteil 5A_42/2011 vom 21.3.2011 E. 2.2.2). Die fünftägige Entscheidfrist nach Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ist dabei eine reine Ordnungsfrist und vermag keine Verletzung des Replikrechts bzw. des rechtlichen Gehörs zu rechtfertigen (BGer-Urteil 5A_42/2011 vom 21.3.2011 E. 2.4).