Zur Wahrung des Replikrechts ist jedoch in Verfahren mit einfachem Schriftenwechsel eine gerichtliche Fristansetzung nicht zwingend; es ist ausreichend, wenn eine neu eingegangene Eingabe einer Partei der Gegenpartei ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt wird. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen.