Die Vorinstanz habe ihren Entscheid bloss sechs Tage, nachdem die Stellungnahme des Gesuchsgegners bei der Gesuchstellerin eingegangen war, gefällt. Angesichts dieser kurzen Zeitspanne habe die Gesuchstellerin ihr Replikrecht nicht wahrnehmen können. Aus den Erwägungen: 3.3. Der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, leitet sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;