Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf jedoch vor Ablauf von zehn Tagen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden (E. 3.3). Bei einer Beschwerde ist eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der eingeschränkten Kognition und dem Novenverbot unmöglich (E. 3.4). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Gesuchstellerin rügt im Beschwerdeverfahren eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid bloss sechs Tage, nachdem die Stellungnahme des Gesuchsgegners bei der Gesuchstellerin eingegangen war, gefällt.