Hier genügt die Feststellung, dass der Vorinstanz weder unrichtige Rechtsanwendung noch offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen ist, wenn sie vor dem Hintergrund, dass der Arrestschuldner die ihm persönlich zustehenden Fr. 18 Mio. auf das Konto der von ihm beherrschten C AG hat überweisen lassen, die Voraussetzungen eines Durchgriffs als glaubhaft gemacht erachtet hat. Anzufügen bleibt, dass der Arrestschuldner tatsächlich keinerlei Belege irgendeiner Geschäftstätigkeit der C AG auflegt(e), obwohl ihm dies gegebenenfalls ohne weiteres möglich und zumutbar (gewesen) wäre. |