Ob die C AG eine reguläre Vermögensverwaltungsfirma betreibt bzw. ob eine reguläre Vermögensverwaltungstätigkeit vorliegt, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend. Hier genügt die Feststellung, dass der Vorinstanz weder unrichtige Rechtsanwendung noch offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen ist, wenn sie vor dem Hintergrund, dass der Arrestschuldner die ihm persönlich zustehenden Fr. 18 Mio. auf das Konto der von ihm beherrschten C AG hat überweisen lassen, die Voraussetzungen eines Durchgriffs als glaubhaft gemacht erachtet hat.