Genauere Angaben zur Geschäftstätigkeit der C AG – deren Fehlen die Vorinstanz monierte, was der Einsprecher zum Gegenstand seiner Beschwerde macht – bedurfte und bedarf es unter den gegebenen Umständen nicht. Ob die C AG eine reguläre Vermögensverwaltungsfirma betreibt bzw. ob eine reguläre Vermögensverwaltungstätigkeit vorliegt, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend.