Der Arrestschuldner hat die ihm zweifellos persönlich zustehenden Fr. 18 Mio. auf das Konto einer juristischen Person überweisen lassen, an der er wirtschaftlich allein berechtigt ist. Auch diese Feststellungen der Vorinstanz blieben im Beschwerdeverfahren unangefochten. Die Voraussetzungen für einen Durchgriff im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind damit ohne weiteres glaubhaft gemacht. Zu diesem Schluss ist zu Recht auch die Vorinstanz gelangt. Genauere Angaben zur Geschäftstätigkeit der C AG – deren Fehlen die Vorinstanz monierte, was der Einsprecher zum Gegenstand seiner Beschwerde macht – bedurfte und bedarf es unter den gegebenen Umständen nicht.