Der Vater des Arrestschuldners leistete die Zahlung der Fr. 18 Mio. auf das entsprechende Konto. Inhaberin dieses Kontos ist indes die C AG und nicht der Arrestschuldner, was dem Vater des Arrestschuldners nicht bewusst war. Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz blieben im Beschwerdeverfahren unangefochten. Der Arrestschuldner ist einziger Verwaltungsrat der C AG und führt Einzelunterschrift; gemäss eigenen Angaben des Arrestschuldners handelt es sich um eine Einmann-AG. Der Arrestschuldner hat die ihm zweifellos persönlich zustehenden Fr. 18 Mio. auf das Konto einer juristischen Person überweisen lassen, an der er wirtschaftlich allein berechtigt ist.