Nur ausnahmsweise darf Dritteigentum mit Arrest belegt werden. Der Gläubiger kann Vermögenswerte im Besitz eines Dritten verarrestieren, wenn er glaubhaft macht, dass diese in Wirklichkeit dem Schuldner gehören. Das ist erstens der Fall, wenn ein Strohmann Vermögenswerte für den Schuldner hält.