| | | Entscheid: | Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Z erliess auf Antrag der Arrestgläubigerin gegen den Arrestschuldner einen Arrestbefehl. Als Arrestgegenstand wurde ein Konto bei der Bank A bezeichnet. Inhaberin dieses Kontos ist die C AG. Der Arrestschuldner erhob gegen den Arrestbefehl Einsprache. Aus den Erwägungen: 5. 5.1. Da der Arrest die spätere Vollstreckung absichern soll, kann er nur realisierbare und damit pfändbare Vermögenswerte des Schuldners erfassen. Grundsätzlich können nur Vermögenswerte verarrestiert werden, die im Eigentum des Schuldners stehen. Nur ausnahmsweise darf Dritteigentum mit Arrest belegt werden.