Da die Gesuchsgegnerin einen Betrag von Fr. 6'460.-- in Betreibung gesetzt hat, neues Vermögen jedoch nur im Umfang von Fr. 734.-- festgestellt worden ist, hat der Gesuchsteller insofern einen Teilerfolg erzielt, als die Fortsetzung der Betreibung nur noch in diesem Umfang möglich sein wird, während sie für den Restbetrag von Fr. 5'726.-- eingestellt ist. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gerichtskosten prozentual aufgeteilt und jeder Partei ihre eigenen Parteikosten überbunden hat. Da die vorinstanzliche Kostenverlegung nur in grundsätzlicher Hinsicht angefochten, masslich jedoch nicht beanstandet wurde, ist die Beschwerde abzuweisen. |