106 ZPO N 5). Auch das Bundesgericht lehnte es im Rahmen einer Willkürprüfung ab, bei der Kostenverlegung ausschliesslich darauf abzustellen, ob der Rechtsvorschlag bewilligt wird oder nicht, da das Gesetz dem Richter auftrage, den Umfang des neuen Vermögens festzustellen (BGer-Urteil 5D_15/2013 vom 5.2.2013 E. 4.3.3). Da die Gesuchsgegnerin einen Betrag von Fr. 6'460.-- in Betreibung gesetzt hat, neues Vermögen jedoch nur im Umfang von Fr. 734.-- festgestellt worden ist, hat der Gesuchsteller insofern einen Teilerfolg erzielt, als die Fortsetzung der Betreibung nur noch in diesem Umfang möglich sein wird, während sie für den Restbetrag von Fr. 5'726.-- eingestellt ist.