Die gerichtliche Feststellung neuen Vermögens beschränkt umfangmässig die Haftung des Schuldners im Rahmen der hängigen Betreibung (BGE 136 III 51 E. 3.2). In diesem Sinne kann nur dann von einem vollständigen Obsiegen oder Unterliegen gesprochen werden, wenn entweder gar kein neues Vermögen vorhanden ist, was einem vollständigen Obsiegen des Schuldners gleichkommt, oder wenn der festgestellte Umfang des neuen Vermögens die Betreibungsforderung zu decken vermag, in welchem Fall der Schuldner mit seiner Einrede mangelnden neuen Vermögens vollständig unterliegt. In allen übrigen Fällen erzielt der Schuldner – bezogen auf das Gesamtergebnis – einen Teilerfolg (Jenny, in: Komm.