SchKG ist die Feststellung neuen Vermögens. Im Umfang, in welchem die Einrede des mangelnden neuen Vermögens zutrifft und der Rechtsvorschlag bewilligt wird, kommt die Betreibung zum Stillstand (BGE 139 III 498 E. 2.2.4). Soweit die Einrede abgewiesen und der Umfang des neuen Vermögens festgestellt wird, kann der Gläubiger die Betreibung entsprechend fortsetzen. Die gerichtliche Feststellung neuen Vermögens beschränkt umfangmässig die Haftung des Schuldners im Rahmen der hängigen Betreibung (BGE 136 III 51 E. 3.2).