Die vom Berner Obergericht vertretene Lösung ist nicht die einzig denkbare. In der Literatur wird auch die Gegenmeinung vertreten, dass die Kosten entsprechend anteilsmässig auf die Parteien zu verteilen sind, wenn neues Vermögen nur in einem Teilumfang festgestellt wird (Gut/Rajower/Sonnenmoser, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, in: AJP 5/98 S. 534). Diese Lösung, welcher der Vorzug gegeben wird, lässt sich wie folgt begründen: Gegenstand und Zweck des Verfahrens von Art. 265a Abs. 1 SchKG ist die Feststellung neuen Vermögens.