ob und allenfalls in welchem Umfang neues Vermögen festgestellt werde, bleibe demgegenüber ohne Einfluss auf das prozessuale Obsiegen bzw. Unterliegen. Sobald bloss ein Franken neues Vermögen festgestellt worden sei, werde der Rechtsvorschlag nicht bewilligt und der Schuldner sei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO gänzlich unterlegen und kostenpflichtig. 5. Die vom Berner Obergericht vertretene Lösung ist nicht die einzig denkbare.