der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) bilden, wenn einzig die Verteilung der Kosten und Auslagen des erstinstanzlichen Verfahrens strittig ist (BGE 138 III 130 E. 2). Die erhobene Kostenbeschwerde ist demnach zulässig. (…) 4. Die Gesuchsgegnerin rügt eine Verletzung von Art. 265a SchKG und von Art. 106 ZPO. Sie bringt vor, für die Kostenverteilung im summarischen Verfahren nach Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG sei ausschliesslich die Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags massgebend; ob und allenfalls in welchem Umfang neues Vermögen festgestellt werde, bleibe demgegenüber ohne Einfluss auf das prozessuale Obsiegen bzw. Unterliegen.