2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin am 3. November 2014 Kostenbeschwerde mit den Anträgen, Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die Gerichtskosten zu tragen und der Gesuchsgegnerin eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 486.-- zu bezahlen. 3.1 Der im summarischen Verfahren ergangene Entscheid über die Feststellung neuen Vermögens, gegen den in der Sache kein Rechtsmittel gegeben ist (Art. 265a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), kann Gegenstand einer Beschwerde im Sinn von Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;