| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2014 bewilligte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts in der Betreibung Nr. z/BA Z den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, soweit er den Betrag von Fr. 734.-- übersteigt. Dem Gesuchsteller auferlegte sie 10 % und der Gesuchsgegnerin 90 % der Gerichtskosten von Fr. 300.-- sowie jeder Partei ihre eigenen Parteikosten. 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin am 3. November 2014 Kostenbeschwerde mit den Anträgen, Ziff.