Voranfragen und Vorprüfungen binden nur diejenige Grundbuchgeschäftsstelle, welche die entsprechende Voranfrage oder Vorprüfung beantwortet hat. Die von der anmeldenden Person ausgewählte Grundbuchgeschäftsstelle ist für sämtliche Arbeiten rund um den grundbuchlichen Vollzug des Rechtsgeschäfts zuständig. Sie ist insbesondere auch befugt, namens aller betroffenen Grundbuchgeschäftsstellen Papierschuldbriefe zu unterzeichnen. Sie verfährt in allen Fällen gemäss der von der Grundbuchgeschäftsleitung erstellten Anleitung betreffend kreisübergreifende Tagebuchanmeldungen. |