§ 14 Abs. 1 lit. h der Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG; SRL Nr. 263) wird auf Antrag der Leitung Gruppe Grundbuch folgende Weisung erlassen: Liegt der Gegenstand eines Rechtsgeschäfts in mehreren Grundbuchkreisen und/oder bei mehreren Grundbuchgeschäftsstellen, so kann die gleichzeitige Anmeldung bei einer von der anmeldenden Person frei wählbaren Grundbuchgeschäftsstelle erfolgen, in deren Kreis sich mindestens eines der von einer Einschreibung betroffenen Grundstücke befindet. Allfällige Voranfragen und Vorprüfungen binden nur diejenige Grundbuchgeschäftsstelle, welche die entsprechende Voranfrage oder Vorprüfung beantwortet hat.