O., S. 53). 4.4. Zusammengefasst ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Abweisungsverfügung aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen ist, entsprechend Art. 976a Abs. 2 ZGB vorzugehen. Falls die berechtigte Grundeigentümerin Einspruch erheben sollte, ist nötigenfalls nach Art. 976b ZGB vorzugehen. |