ZGB und ist daher abzulehnen. Das Verfahren nach Art. 976a ZGB wird – wie vorliegend – durch das Löschungsbegehren derjenigen Person eingeleitet, die durch den Eintrag belastet ist, d.h. in der Regel durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks. Er muss darlegen, dass und weshalb der Eintrag nach den Belegen und den Umständen entweder von Anfang an bedeutungslos war oder seine rechtliche Bedeutung nachträglich verloren hat. Im erstgenannten Fall hat somit der Berechtigte die Wahl, entweder nach Art. 976a ZGB vorzugehen oder eine Grundbuchberichtigungsklage einzureichen (vgl. Hürlimann-Kaup, a.a.O., S. 53).