Damit kann der Eintrag nach dem Willen des Gesetzgebers von Anfang an ohne Bedeutung gewesen sein (wie vorliegend) oder aber nachträglich bedeutungslos geworden sei. Zu Recht gehen auch die Autoren Deillon-Schegg (Handkommentar Privatrecht, 2. Aufl., 2012, Art. 976-976c ZGB, N 14), Pfäffli (in: Revision des Immobiliarsachenrechts, Bern 2011, S. 133) und Hürlimann-Kaup (in: Die Dienstbarkeiten und das neue Schuldbriefrecht, Zürich 2012, S. 53) von dieser Auffassung aus. Demgegenüber steht die abweichende Meinung von Schmid (Basler Komm., 4. Aufl. 2011, Art. 976a ZGB N 6) weder im Einklang mit den Intentionen des Gesetzgebers noch dem Wortlaut von Art. 976a ZGB und ist daher abzulehnen.