ZGB sind daher erfüllt. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei der Anwendung von Art. 976a Abs. 1 ZGB kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf, ansonsten die mit Art. 976a Abs. 2 ZGB neu geschaffene Einsprachemöglichkeit des berechtigten Grundeigentümers überflüssig wäre. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft regelt Art. 976a ZGB die Löschung in jenen Fällen, in denen ein Eintrag höchst wahrscheinlich "keine Bedeutung (mehr) hat" (Botschaft, a.a.O., S. 5337). Damit kann der Eintrag nach dem Willen des Gesetzgebers von Anfang an ohne Bedeutung gewesen sein (wie vorliegend) oder aber nachträglich bedeutungslos geworden sei.