(...[B]) und (...[C]) nicht. Das streitgegenständliche Fuss- und Fahrwegrecht hätte bei der Parzellierung im Jahre von 1963 nicht auf dem Stammgrundstück Nr. (...[B]) verbleiben dürfen und wäre dementsprechend bei der weiteren Parzellierung im Jahre 1973 auch nicht auf Grundstück Nr. (...[C]) übertragen worden. 4.3. Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts hat das im Jahre 1957 begründete und heute auf den Grundstücken Nrn. (...[B]) und (...[C]) eingetragene Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten Grundstück Nr. (...[D]) höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung. Die Voraussetzungen von Art. 976a Abs. 1 ZGB sind daher erfüllt.