ZGB, wonach der Eintrag nicht mit Sicherheit, sondern nur (aber immerhin) mit hoher Wahrscheinlichkeit bedeutungslos sein muss. (…) Diese Voraussetzungen [sind] in casu erfüllt. Bei der konkreten Konstellation handelt es sich nachgerade um den klassischen Fall einer zu Unrecht übertragenen Dienstbarkeit. Denn gestützt auf die Belege und die Umstände beschränkt sich das fragliche Fuss- und Fahrwegrecht auf das Grundstück Nr. (… [E]) und betrifft höchstwahrscheinlich die belasteten Grundstücke Nrn. (...[B]) und (...[C]) nicht.