Zudem besteht an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Grundbuchs auch ein erhebliches öffentliches Interesse, weshalb der Gesetzgeber die Art. 976-976c ZGB (in Kraft seit 1.1.2012) geschaffen hat. Der Zweck dieser Vorschriften besteht darin, das Grundbuch als Bodeninformationssystem von materiell bedeutungslosen Einträgen zu entlasten (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Registerschuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht] vom 27.6.2007, in: BBl 2007 S. 5337). 4.2. Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 976a ZGB, wonach der Eintrag nicht mit Sicherheit, sondern nur (aber immerhin) mit hoher Wahrscheinlichkeit bedeutungslos sein muss.