bedeutungslos, so rechtfertigt es sich nicht, den belasteten Grundeigentümer auf den Klageweg zu verweisen. Dieser ist wegen seiner Aufwändigkeit und des für beide Parteien bestehenden Kostenrisikos belastend. Zudem besteht an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Grundbuchs auch ein erhebliches öffentliches Interesse, weshalb der Gesetzgeber die Art. 976-976c ZGB (in Kraft seit 1.1.2012) geschaffen hat.