Nach Art. 964 ZGB bedarf es zur Löschung eines Eintrags grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung der aus dem Eintrag berechtigten Person, vorliegend also von X. als Grundeigentümer von Grundstück Nr. (...[D]). Verweigert diese Person zu Unrecht ihre Zustimmung, muss die durch den Eintrag belastete Person auf gerichtliche Berichtigung des Grundbuchs klagen (Art. 975 ZGB). Ist der Eintrag jedoch zweifelsfrei (Art. 976 ZGB) oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit (Art. 976a Abs. 1 ZGB) bedeutungslos, so rechtfertigt es sich nicht, den belasteten Grundeigentümer auf den Klageweg zu verweisen.