Das Grundbuchamt wies die Anmeldung ab. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen für eine Löschung der erwähnten Dienstbarkeiten im Verfahren gemäss Art. 976a ZGB seien nicht gegeben, da nicht ausgewiesen sei, dass die zur Löschung beantragten Dienstbarkeiten höchstwahrscheinlich bedeutungslos seien. Auf Beschwerde hin hob das Kantonsgericht die Abweisungsverfügung auf. Aus den Erwägungen: 4. 4.1. Nach Art. 964 ZGB bedarf es zur Löschung eines Eintrags grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung der aus dem Eintrag berechtigten Person, vorliegend also von X. als Grundeigentümer von Grundstück Nr. (...[D]).