Dienstbarkeitsberechtigt ist unter anderem Grundstück Nr. (...[D]), das im Eigentum von X. ist. Die A. AG verlangte beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung dieser Dienstbarkeit, soweit Grundstück Nr. (...[D]) berechtigt sei. Sie stützte ihren Anspruch auf Art. 976a Abs. 1 ZGB und machte geltend, dass die erwähnten, im Jahre 1957 begründeten Dienstbarkeiten keine rechtliche Bedeutung hätten, da sie bei zwei nachfolgenden Parzellierungen zu Unrecht auf dem Grundstück Nr. (...[B]) verblieben resp. auf das neue Grundstück Nr. (...[C]) übertragen worden seien. Effektiv belastet sei einzig das Grundstück Nr. (… [E]). Das Grundbuchamt wies die Anmeldung ab.