Damit soll als Vorstufe einer späteren Gestaltungsverfügung eine Teilfrage im Voraus verbindlich beantwortet werden. Im Vordergrund steht das Interesse einer Partei, dank der vorzeitigen Rechtsklärung das Risiko nachteiliger Dispositionen zu vermeiden (vgl. Wirthlin, a.a.O., Rz 6.1 ff.). Vorliegend geht es weder um den Bestand verwaltungsrechtlicher Rechte noch um das Vermeiden nachteiliger Dispositionen. Dies führt zur Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer, soweit darauf einzutreten ist. |