zivil(prozess)rechtliche Weg offen. Nur, aber immerhin in diesem Sinne erweist sich die Kostenfestsetzung im vorliegenden Verfahren nicht als "abschliessend". 4.7.5. Die Beschwerdeführer beantragen die Feststellung, dass die Festsetzung des Honorars nicht abschliessend sei und von Zivilgerichten überprüft werden könne. Die in der Sache zuständige Behörde hat auf Begehren einer Partei, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, den Bestand, Nichtbestand oder Inhalt von Rechten und Pflichten festzustellen (§ 44 Abs. 1 VRG).