Dem Teilungsamt lag somit eine vollständige, zusammenhängende und detaillierte Zusammenstellung der einzelnen Abrechnungsposten vor, welche eine Überprüfung und Kontrolle zuliessen (vgl. LGVE 1987 III Nr. 25 E. 2). Es ist unbestritten, dass die detaillierten Arbeitsrapporte jeweils vom Teilungsamt eingesehen und mit den festgesetzten Stundenansätzen verglichen wurden. Damit ist es seiner Prüfungsobliegenheit hinreichend nachgekommen und konnte es (nach den bereits genehmigten 30 Teilrechnungen) auch die Honorar-Schlussabrechnung genehmigen bzw. das Honorar entsprechend festsetzen.