2013. Bereits in seinem Entscheid vom 31. August 2015 hielt das Kantonsgericht zum Einwand der Beschwerdeführer, die Rapportierung und Abrechnung erfolge nicht nach gängiger Praxis und es müsse eine wesentlich detailliertere Abrechnung bzw. Darlegung seines Aufwands verlangt werden, fest, dass die Art und Weise der Abrechnung des Erbenvertreters nicht zu beanstanden sei. Dem Teilungsamt lag somit eine vollständige, zusammenhängende und detaillierte Zusammenstellung der einzelnen Abrechnungsposten vor, welche eine Überprüfung und Kontrolle zuliessen (vgl. LGVE 1987 III Nr. 25 E. 2).