Für das Teilungsamt bestand kein Grund, die Genehmigung der Honorarrechnung zu verweigern. Der Erbenvertreter hat dem Teilungsamt alle für die Überprüfung seines Honorars notwendigen Unterlagen eingereicht, insgesamt 30 Rechnungen im Zeitraum Juli 2013 bis Januar 2019 sowie eine letzte Rechnung und nochmals eine Zusammenstellung über sämtliche bisherigen Rechnungen vom 19. Februar 2019. Alle diese Rechnungen, welche den Erben bzw. ihren Anwälten jeweils zur Kenntnis gebracht wurden, wurden mittels Arbeitsrapporten in Bezug auf Datum der Leistung, Leistungserbringer, Leistungsart, Bezeichnung der Leistung und Anzahl Stunden im Detail dokumentiert;