die Aufsicht des Teilungsamts betreffen (oben E. 3.4.1). Gemäss § 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen war das Teilungsamt nicht nur befugt, sondern verpflichtet, das Honorar des Erbschaftsvertreters festzusetzen. Der Erbenvertreter seinerseits ist seiner Pflicht, eine Honorar-Schlussabrechnung im Sinne des Entscheids vom 16. Mai 2013 einzureichen, hinreichend nachgekommen, indem er am 19. Februar 2019 zusammen mit der 31. und letzten Teilrechnung eine Zusammenstellung einreichte, welche auch die vorgängigen, periodisch eingereichten 30 Teilrechnungen umfasste. Für das Teilungsamt bestand kein Grund, die Genehmigung der Honorarrechnung zu verweigern.