Nach Abschluss seiner Tätigkeit habe der Erbenvertreter dem Teilungsamt die Honorar-Schlussabrechnung zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. 4.7.3. Wie erwähnt, ist anerkannt, dass das Verhältnis zwischen den Erben und dem Erbenvertreter privatrechtlicher Natur ist und in erster Linie Auftragsrecht zur Anwendung kommt. Als Konsequenz ist dem Teilungsamt, dem JSD und dem Kantonsgericht als verwaltungsrechtliche Instanz die Klärung materieller Rechtsfragen untersagt. Hier können einzig Rügen behandelt werden, welche das formelle Vorgehen des Erbenvertreters resp. die Aufsicht des Teilungsamts betreffen (oben E. 3.4.1).