Es hielt fest, die Entschädigung des Erbenvertreters richte sich nach den Tarifen für Anwälte. Das Honorar für die Erbenvertretung betrage somit Fr. 350.--/h, zuzüglich MWST und Spesenersatz. Der Erbenvertreter habe seinen Aufwand periodisch in Rechnung zu stellen. Rechnung und Arbeitsrapport seien vor Bezug dem Teilungsamt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen mit anschliessender Belastung des Nachlassvermögens. Nach Abschluss seiner Tätigkeit habe der Erbenvertreter dem Teilungsamt die Honorar-Schlussabrechnung zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.