EGZGB), sondern zugleich Aufsichtsbehörde über den Erbenvertreter und holt als solche von ihm einen Schlussbericht ein und entscheidet über dessen Honorar. Gemäss § 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen bezieht der Erbenvertreter eine von der Teilungsbehörde festzusetzende Entschädigung, wobei deren Höhe nach der aufgewendeten Zeit sowie nach Art und Umfang der Erbschaft nach Ermessen festgesetzt wird. In seinem Ernennungs-Entscheid vom 16. Mai 2013 regelte das dafür zuständige Teilungsamt die Modalitäten u.a. der Entschädigung des Erbenvertreters. Es hielt fest, die Entschädigung des Erbenvertreters richte sich nach den Tarifen für Anwälte.