Die Kosten des Erbenvertreters gehen zulasten der Erbengemeinschaft und sind dem Nachlass zu belasten; es handelt sich um eine Schuld der Erben, die dafür solidarisch haften (BGer-Urteil 5A_241/2014 vom 28.5.2014 E. 2.3). 4.7.2. Wie erwähnt (oben E. 3.4.2), ist die Teilungsbehörde nicht nur ernennende Behörde (§ 9 Abs. 2 lit. k EGZGB), sondern zugleich Aufsichtsbehörde über den Erbenvertreter und holt als solche von ihm einen Schlussbericht ein und entscheidet über dessen Honorar.