Insoweit ist ihr Entscheid aufzuheben. Ob eine solche "Vormerknahme" überhaupt Gegenstand bzw. Inhalt eines Entscheids gemäss § 4 Abs. 1 lit. a - c VRG bzw. 44 Abs. 1 VRG bilden kann (vgl. dazu Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, Rz 5.1 ff. und 6.1 ff.), kann offenbleiben. (…) 4.7. 4.7.1. Ein Honoraranspruch des Erbenvertreters ist im Gesetz nirgends ausdrücklich vorgesehen, wird aber in analoger Anwendung von Art. 517 Abs. 3 ZGB und gestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR allgemein anerkannt. Gleiches gilt für den Anspruch auf Ersatz von Spesen (vgl. Art. 402 Abs. 1 OR). Die Kosten des Erbenvertreters gehen zulasten der Erbengemeinschaft und sind dem Nachlass zu belasten;