3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Teilungsamt unter den gegebenen konkreten Umständen im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens das Schreiben und die Zusammenstellung über die Honorarrechnungen vom 19. Februar 2019 zumindest zusammen mit den (auch) ihm vorliegenden Unterlagen aus der periodischen Rechenschaftsablage als überprüfbaren und genehmigungsfähigen Schlussbericht und als genügende Honorar-Schlussabrechnung im Sinne seines Entscheids vom 16. Mai 2013 qualifizieren durfte. Die anderslautende "Vormerknahme" der Vorinstanz erweist sich als nicht gerechtfertigt. Insoweit ist ihr Entscheid aufzuheben.